661.11
STGLI
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Art. 2 Steuergesetz (StG) - Einfache Steuer und Steueranlage
Allgemeines
Art. 2 Steuergesetz (StG) · Einfache Steuer und Steueranlage
1. Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer.
2. Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer.
3. Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Ausnahme
a) der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen,
b) der Quellensteuern.
c) ...
3a. Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden.
4. Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3,26 übersteigt.
5. Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.