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Art. 188 Steuergesetz (StG) - Nachforderung und Rückerstattung

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
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Art. 188 Steuergesetz (StG) · Nachforderung und Rückerstattung

Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten.

Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen.

Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

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