Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 187 Steuergesetz (StG) - Verfügung

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 187 Steuergesetz (StG) · Verfügung

1. An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder

b) diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben.

1a. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

← Art. 186b Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 188 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →