Art. 187 Steuergesetz (StG) - Verfügung
Art. 187 Steuergesetz (StG) · Verfügung
1. An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder
b) diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben.
1a. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2. Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.