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Art. 186a Steuergesetz (StG) - Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
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Art. 186a Steuergesetz (StG) · Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren

1. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet,

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern,

b) die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen.

2. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer.

4. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung.

5. Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.

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