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Art. 186 Steuergesetz (StG) - Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
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Art. 186 Steuergesetz (StG) · Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners

1. Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet,

a) der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,

b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,

c) **\*** der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,

d) **\*** die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,

e) **\*** die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

f) **\*** ...

2. Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.

3. Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

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