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Art. 185 Steuergesetz (StG) - Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
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Art. 185 Steuergesetz (StG) · Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

1. Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung.

2. Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

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