Art. 183 Steuergesetz (StG) - Ausserordentliche Neubewertung
Art. 183 Steuergesetz (StG) · Ausserordentliche Neubewertung
1. Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen wie
a) baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.),
b) Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden,
c) Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert dadurch massgeblich beeinflusst wird,
d) Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind,
e) Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert,
f) Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird.
2. Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe.
3. Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung.