Art. 181 Steuergesetz (StG) - Rechtsbeständigkeit
Art. 181 Steuergesetz (StG) · Rechtsbeständigkeit
Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist.
Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig.
Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung.
Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam.