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661.11 STGLI CH-BE

Art. 180 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeiten

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Festsetzung der amtlichen Werte
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Art. 180 Steuergesetz (StG) · Zuständigkeiten

1. Die kantonale Steuerverwaltung

a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch,

b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission,

c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Ausbildung,

d erteilt Aufträge für die Bewertungen,

e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil.

2. Die Gemeinde

a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet,

b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung,

c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können.

3. Der Regierungsrat bestimmt

a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer,

b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und

c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.

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