Art. 180 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeiten
Art. 180 Steuergesetz (StG) · Zuständigkeiten
1. Die kantonale Steuerverwaltung
a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch,
b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission,
c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Ausbildung,
d erteilt Aufträge für die Bewertungen,
e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil.
2. Die Gemeinde
a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet,
b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung,
c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können.
3. Der Regierungsrat bestimmt
a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer,
b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und
c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.