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Art. 18 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterung

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 18 Steuergesetz (StG) · Steuererleichterung

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,

a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,

b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder

c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.

2. Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.

3. Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

4. Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.

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