Art. 178 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverfügung
Art. 178 Steuergesetz (StG) · Veranlagungsverfügung
1. Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.
2. Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen.
3. Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn
a) Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist,
b) nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143),
c) eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2),
d) eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist.
e) die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.
4. Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen.