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Art. 177 Steuergesetz (StG) - Steuererklärung

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
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Art. 177 Steuergesetz (StG) · Steuererklärung

1. Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn erhält.

2. Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

3. Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der Gemeinde ein

a) bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen,

b) bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen,

c) auf Verlangen der Gemeinde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 604 · be (art. 177, al. 3 LI)
Taxpayer Appeal on Property Gains Tax Assessment Due to Refusal of Expert Appraisal
Cited in the reasoning regarding the principle of ex officio instruction applicable to the taxation procedure.