661.11
STGLI
CH-BE
Art. 176 Steuergesetz (StG) - Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration
Verfahren - Veranlagungsverfahren - Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 176 Steuergesetz (StG) · Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften beim Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art. 130 Abs. 2 Bst. a).
Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende Kurzdeklaration.