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Art. 173 Steuergesetz (StG) - Kollektive Kapitalanlagen

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Veranlagung der periodischen Steuern
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Art. 173 Steuergesetz (StG) · Kollektive Kapitalanlagen

1. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

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