Art. 172 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht Dritter
Art. 172 Steuergesetz (StG) · Meldepflicht Dritter
1. Der kantonalen Steuerverwaltung müssen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
d) *** Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen,
e) *** die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)[[51]](#enumeration_itemtext_content_fn_2959195_2_51_c).
2. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
3. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
4. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet.