Art. 171 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung
Art. 171 Steuergesetz (StG) · Beilagen zur Steuererklärung
1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen
a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
b) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3. Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus
a) dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital,
b) den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7,
c) den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven,
d) jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.