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661.11 STGLI CH-BE

Art. 171 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Veranlagung der periodischen Steuern
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Art. 171 Steuergesetz (StG) · Beilagen zur Steuererklärung

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen

a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder

b) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

3. Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus

a) dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital,

b) den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7,

c) den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven,

d) jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2020 191 · be (Art. 171 Abs. 2 StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Cited in context of procedural obligation (E. 3.3, E. 5.4), but not in operative orders 1-5.
100 2020 191 · be (Art. 171 Abs. 2 StG)
Tax Provision Deductibility Based on Post-Balance Sheet Events and Disclosure Timing
Cited in the analysis of the appellant's procedural default regarding the filing of the approved annual financial statement in the assessment procedure.