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Art. 17 Steuergesetz (StG) - Steuerbefreiung

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 17 Steuergesetz (StG) · Steuerbefreiung

1. Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen entspricht.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.

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