661.11
STGLI
CH-BE
Art. 169 Steuergesetz (StG) - Auskunftspflicht Dritter
Verfahren - Veranlagungsverfahren - Allgemeines
Art. 169 Steuergesetz (StG) · Auskunftspflicht Dritter
1. Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.