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661.11 STGLI CH-BE

Art. 169 Steuergesetz (StG) - Auskunftspflicht Dritter

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Allgemeines
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Art. 169 Steuergesetz (StG) · Auskunftspflicht Dritter

1. Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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