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Art. 165 Steuergesetz (StG) - Zuständige Gemeinde

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Allgemeines
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Art. 165 Steuergesetz (StG) · Zuständige Gemeinde

1. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen.

2. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat.

3. Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet.

4. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

5. In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde.

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