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Art. 164 Steuergesetz (StG) - Steuerregister

Verfahren - Veranlagungsverfahren - Allgemeines
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Art. 164 Steuergesetz (StG) · Steuerregister

1. Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte.

2. Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen.

3. Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften.

4. Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital.

5. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert.

6. Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 340 · be (Art. 164 StG)
Tax Register Access vs. Data Protection
The court upheld the appeal because the prior law (aArt. 164 Abs. 3 StG) grants an unconditional right to inspect tax registers, leading to the annulment of the decision.