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Art. 163 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung

Verfahren - Verjährung
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Art. 163 Steuergesetz (StG) · Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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