661.11
STGLI
CH-BE
Art. 163 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung
Verfahren - Verjährung
Art. 163 Steuergesetz (StG) · Bezugsverjährung
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3.
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.