Art. 162 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverjährung
Art. 162 Steuergesetz (StG) · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2. Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still
a während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
b solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
c solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
d solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist.
3. Die Verjährungsfrist beginnt neu mit
a jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird,
b jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person,
c der Einreichung eines Erlassgesuches,
d der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
5. Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist.