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Art. 160 Steuergesetz (StG) - Vertragliche Vertretung

Verfahren - Verfahrensgrundsätze
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Art. 160 Steuergesetz (StG) · Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen.

Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen.

Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

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