Art. 16 Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand
Art. 16 Steuergesetz (StG) · Besteuerung nach dem Aufwand
1. Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,
b) * in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen
a) 400'000 Franken,
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b,
d) * ...
4. Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansätze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung.
5. Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1 und 2) berechnet.
6. Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grundstücke.
7. Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet.
8. Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
9. Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.