Art. 159 Steuergesetz (StG) - Eröffnung
Art. 159 Steuergesetz (StG) · Eröffnung
1. Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2. Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung.
3. Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
4. Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
5. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.