Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 158 Steuergesetz (StG) - Beweisabnahme

Verfahren - Verfahrensgrundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 158 Steuergesetz (StG) · Beweisabnahme

1. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

2. Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

3. Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

4. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

← Art. 157 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 159 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →