661.11
STGLI
CH-BE
Art. 158 Steuergesetz (StG) - Beweisabnahme
Verfahren - Verfahrensgrundsätze
Art. 158 Steuergesetz (StG) · Beweisabnahme
1. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
2. Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3. Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.
4. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.