Art. 156 Steuergesetz (StG) - Ehegatten
Art. 156 Steuergesetz (StG) · Ehegatten
1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden.
4. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen.
5. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.