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Art. 155 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe anderer Behörden

Verfahren - Verfahrensgrundsätze
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Art. 155 Steuergesetz (StG) · Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.

Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung.

Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.

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