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Art. 154 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe unter Steuerbehörden

Verfahren - Verfahrensgrundsätze
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Art. 154 Steuergesetz (StG) · Amtshilfe unter Steuerbehörden

1. Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2. Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen.

3. Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis.

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