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661.11 STGLI CH-BE

Art. 153 Steuergesetz (StG) - Geheimhaltungspflicht

Verfahren - Verfahrensgrundsätze
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Art. 153 Steuergesetz (StG) · Geheimhaltungspflicht

1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn

a) die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt,

b) eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht oder

c) ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2019 385 · be (Art. 153 Abs. 1 StG)
Student Grant Calculation Disclosure and Stepfather Income Inclusion Appeal
Cited in the reasoning (E. 2.5) defining the scope of tax secrecy, but not explicitly cited in the final orders (1-5).
100 2019 385 · be (Art. 153 Abs. 2 StG)
Student Grant Calculation Disclosure and Stepfather Income Inclusion Appeal
Cited in the reasoning (E. 2.5, 2.6, 3.2, 3.3) as the legal basis for exceptions to tax secrecy, but not explicitly cited in the final orders (1-5).