Art. 152 Steuergesetz (StG) - Ausstand
Art. 152 Steuergesetz (StG) · Ausstand
1. Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat,
b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist,
c) Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist,
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2. Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde.