661.11
STGLI
CH-BE
Art. 150 Steuergesetz (StG) - Aufgaben der Gemeinden
Verfahren - Behörden
Art. 150 Steuergesetz (StG) · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion übertragen werden.
2. Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
3. Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschliessend.