Art. 15 Steuergesetz (StG) - Haftung für die Steuer
Art. 15 Steuergesetz (StG) · Haftung für die Steuer
1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung.
3. Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
b) die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen Beteiligten,
c) Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben,
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.