Art. 149 Steuergesetz (StG) - Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
Art. 149 Steuergesetz (StG) · Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs.
2. Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind.
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Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der
a Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen bearbeitet werden,
b für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen,
c soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitlichen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung).
3. Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten.