Art. 143 Steuergesetz (StG) - Verlustanrechnung
Art. 143 Steuergesetz (StG) · Verlustanrechnung
1. Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5300 Franken werden nicht angerechnet.
2. Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
3. Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar.
4. Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.