Art. 142 Steuergesetz (StG) - Aufwendungen
Art. 142 Steuergesetz (StG) · Aufwendungen
1. Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben.
2. Aufwendungen sind insbesondere
a) Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,
b) Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,
c) Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen,
d) Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge,
e **\***) von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben,
f) gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind,
g) beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn.
3. Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere
a) Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung,
a1 **\***) Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichgestellt sind,
b) Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug,
c) entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.