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Art. 140 Steuergesetz (StG) - 2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub

Grundstückgewinnsteuer - Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug
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Art. 140 Steuergesetz (StG) · 2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub

1. Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten

a nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen. Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen,

b nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks,

c nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks,

d nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war,

e nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers,

f nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks.

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