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Art. 14 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 14 Steuergesetz (StG) · Steuernachfolge

1. Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

2. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3. Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) erhalten hat.

4. Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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