Art. 139 Steuergesetz (StG) - Erwerbspreis 1 Allgemein
Art. 139 Steuergesetz (StG) · Erwerbspreis 1 Allgemein
1. Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat.
2. Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis.
3. Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum Erwerbspreis.
4. Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.