Art. 138 Steuergesetz (StG) - Erlös
Art. 138 Steuergesetz (StG) · Erlös
1. Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet.
2. Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
3. Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös.
4. Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 35 BGBB oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen werden muss.