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661.11 STGLI CH-BE

Art. 136 Steuergesetz (StG) - Besteuerung

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer - Steueraufschub
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Art. 136 Steuergesetz (StG) · Besteuerung

1. Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt.

2. Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert.

3. ...

4. Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2024 196 · be (Art. 136 Abs. 1 StG)
Taxpayer Appeal on Property Gains Tax Assessment and Ownership Period Calculation
Cited in the context of when deferred capital gains are taxed upon resale of the replacement property.