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Art. 133 Steuergesetz (StG) - b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer - Steueraufschub
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Art. 133 Steuergesetz (StG) · b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen

1. Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei

a **\* vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten,

b **\* Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten,

c **\* Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e).

2. Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.

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