Art. 131 Steuergesetz (StG) - Unentgeltliche Handänderungen
Art. 131 Steuergesetz (StG) · Unentgeltliche Handänderungen
1. Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben.
2. Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latente Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist.
3. Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht
a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter,
b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person,
c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben.
4. Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts.