661.11
STGLI
CH-BE
Art. 13 Steuergesetz (StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 13 Steuergesetz (StG) · Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.