Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.11 STGLI CH-BE

Art. 13 Steuergesetz (StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (327 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Steuergesetz (StG) · Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

← Art. 12 Steuergesetz (StG) Gegenstand Art. 14 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →