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Art. 127 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen von der Steuerpflicht

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer - Allgemeines
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Art. 127 Steuergesetz (StG) · Ausnahmen von der Steuerpflicht

1. Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,

b) der Kanton Bern,

c) * die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben,

d) * die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbefreiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010 entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksichtigt wird.

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