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Art. 126 Steuergesetz (StG) - Steuerpflicht

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer - Allgemeines
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Art. 126 Steuergesetz (StG) · Steuerpflicht

1. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die

a) ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern,

b) ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern oder

c) als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind.

d) ...

2. Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig.

3. Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2015 226 · be (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StG)
Taxpayer Entitled to Full Capital Gains Reduction Despite Intervening Gratuitous Transfers
Cited in the reasoning (but not the dispositive) regarding who is subject to the tax.
100 2012 226 · be (Art. 126 Abs. 2 StG)
Estate Property Gains Tax: Repurchase Agreement and Duration of Ownership Calculation
Used to determine the final taxable profit per person after applying the deduction.