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Art. 125 Steuergesetz (StG) - Ausführungsbestimmungen

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 125 Steuergesetz (StG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt er

a. das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.),

b. die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerabzugs (Art. 114 Abs. 2a),

c. das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4),

d. ...

e. die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a),

f. die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug,

g. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen (Art. 123b),

h. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c).

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