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Art. 124 Steuergesetz (StG) - Aufteilung des Steuerertrages

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 124 Steuergesetz (StG) · Aufteilung des Steuerertrages

Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt.

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