661.11
STGLI
CH-BE
Art. 124 Steuergesetz (StG) - Aufteilung des Steuerertrages
Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 124 Steuergesetz (StG) · Aufteilung des Steuerertrages
Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt.