661.11
STGLI
CH-BE
Art. 123b Steuergesetz (StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 123b Steuergesetz (StG) · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2023 335 · be (art. 123b, al. 1, lit. a LI)
Taxpayers' Appeal Regarding Imputed Rental Value for Quasi-Residence Status Upheld
Cited in order 6 as the legal basis for the complainants not qualifying as quasi-residents, justifying the rejection of their appeal concerning cantonal taxes.