661.11
STGLI
CH-BE
Art. 123a Steuergesetz (StG) - Abgegoltene Steuer
Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 123a Steuergesetz (StG) · Abgegoltene Steuer
1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.